HERZLICH WILLKOMMEN
SUSANNE FRANGENBERG
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Strafrecht
Zugelassen als Rechtsanwältin seit 2003 in der Bundesrepublik Deutschland
Fachanwältin für Strafrecht seit 2007
Arbeitsgebiete
- Strafrecht
- Jugendstrafrecht
- Strafvollstreckung / Strafvollzug
- Nebenklage / Opferschutz
Mitgliedschaften
- Vorstand der Rechtsanwaltskammer Celle seit Mai 2019
- Vereinigung Niedersächsischer und Bremer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V.
- Deutscher Anwaltverein Berlin
- Deutscher Anwaltverein Strafrecht
- Rechtsanwalts- und Notarverein Hannover e.V.
WEITERE ANWÄLTE IN BÜROGEMEINSCHAFT
MEINE RECHTSGEBIETE
STRAFRECHT
Je früher der Anwalt eingeschaltet wird, desto besser!
Ohne Anwalt werden keine Angaben zur Sache gemacht!
Sobald ein Verdacht gegen den Mandanten besteht, sei es durch eine Vorladung der Polizei, eine Anklage oder eine Durchsuchung, die gerade andauert oder bereits durchgeführt wurde, sollte der Strafverteidiger hinzugezogen werden. Je schneller der Profi hinzugezogen wird, umso eher können mitunter verheerende Folgen im Strafverfahren vermieden werden.
Durch die Medien und entsprechende Fernsehformate wird oft der – falsche – Eindruck vermittelt, wer nichts zu verbergen habe, benötige keine professionelle Verteidigung.
Das Gegenteil ist richtig:
Gerade derjenige, der nichts zu verbergen hat, lebt höchst gefährlich im Kontakt mit Polizei und Justiz. Oft ist es eine Mischung aus Schock, Überforderung, Unwissen und dem unbedingten Willen, alles zu tun, was hilft, um der Justiz zu beweisen, dass sie mit ihrem Verdacht im Unrecht ist. Dabei können zahlreiche Fehler passieren, die oft genug dazu führen, dass man unschuldig auf der Anklagebank sitzt.
Derjenige, der sich tatsächlich etwas zu schulden hat kommen lassen, benötigt diese frühzeitige Hilfe erst recht.
Es zeugt also nicht von einem schlechten Gewissen, wenn man sich frühzeitig eines Anwalts bedient. Vielmehr zeugt es von Klug– und Besonnenheit, wenn man frühzeitig einen Profi an seiner Seite hat.
JUGENDSTRAFRECHT
Sobald man 14 Jahre alt ist, muss man sich strafrechtlich verantworten. Bis zum 18. Geburtstag gilt man als Jugendlicher und das Jugendrecht findet zwingend Anwendung.
Danach gilt man als Heranwachsender, bis man 21 Jahre alt wird. Das Jugendrecht findet hier mit Einschränkungen Anwendung.
Im Jugendrecht geht es nicht um das klassische Strafen. Hat sich ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender strafbar gemacht, liegt das Augenmerk auf Erziehungsmaßnahmen, die bewirken sollen, dass der Jugendliche/ Heranwachsende künftig straffrei bleibt.
Gerade auch wegen dieser speziellen Zielsetzung ist es von ganz entscheidender Bedeutung, dass der Anwalt so früh wie möglich hinzugezogen wird.
STRAFVOLLSTRECKUNG / STRAFVOLLZUG
Hier ist zu entscheiden:
Befindet sich der Mandant nach dem Urteil in Freiheit oder muss eine Freiheitsstrafe verbüßt werden.
U.a. folgende Fragestellungen sind möglich, wenn der Mandant ( vorerst ) auf freiem Fuß bleibt:
- Vollstreckung von Geldstrafen
- Führerscheinentzug
- Bewährungszeit / Widerruf
- Führungsaufsicht
- Strafaufschub aus wichtigen Gründen
- Haftunfähigkeit
Befindet sich der Mandant in Haft, gibt es eigentlich kein Themenfeld, bei dem der Anwalt nicht helfen kann. Das reicht von der Versagung von Anträgen im Strafvollzug, bis hin zu Anträgen auf Aussetzung der Reststrafe, sei es nach der Hälfte der Verbüßung, nach 2/3 oder danach. Nicht zu vergessen sind Maßregeln der Sicherung und Besserung.
Gerade in den letzten Jahren hat besonders die neue Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung Bewegung in die Strafvollstreckungskammern gebracht.
So durfte ich bereits zahlreiche Mandanten bei Ihrem Kampf gegen Justizvollzugsanstalten, Strafvollstreckungskammern, Oberlandesgerichte, bis hin zum Verfassungsgericht, begleiten.
Das reicht von der Aussetzung der Sicherungsverwahrung über die Erklärung der Maßregel für erledigt, bis hin zum Verfahren zur Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK.
NEBENKLAGE
Die oder der Geschädigte hat nicht nur das Recht, Anzeige zu erstatten, sie/er kann sich darüber hinaus auch im Strafprozess gegen den Angeklagten beteiligen, Anträge stellen und ein Strafmaß fordern – indem sie/er sich als Nebenkläger/in anschließt.
Dies gilt zum einen für die/den Verletzten selber, aber auch für die Angehörigen von getöteten Personen.
Durch den Anschluss als Nebenkläger/in kann man dazu beitragen, dass der Täter seine gerechte Strafe erhält. Darüber hinaus kann schon im Rahmen des Strafverfahrens ein finanzieller Schadensausgleich im sog. Adhäsionsverfahren erfolgen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen oftmals juristische Feinheiten bedacht werden. Hierfür ist ein Anwalt an Ihrer Seite unerlässlich.
Bei schweren Delikten wird Ihnen ein (auch selber gewählter) Rechtsanwalt beigeordnet und zunächst von der Staatskasse bezahlt. In anderen Konstellationen kann dem Verletzten Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Auch dann wird Ihnen ein (selbst gewählter) Rechtsanwalt beigeordnet. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten dann dem Verurteilten auferlegt. Es sollte also jedenfalls nicht aus Kostengründen auf die Hinzuziehung eines Anwalts für die Nebenklage verzichtet werden.
Gerne stehe ich Ihnen in einem solchen Verfahren bei, berate Sie umfassend und helfe Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
VOLLMACHT
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